Unterhaltsansprüche



Nach § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie weiteren spezialgesetzlichen Vorschriften besteht im Falle der Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten ein Anspruch der unterhaltsberechtigten Angehörigen auf Ersatz desjenigen Schadens, der ihnen durch den Wegfall dieser Unterhaltsverpflichtung entstanden ist. Es werden ausschließlich gesetzliche Unterhaltsansprüche (z.B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt) erfasst, nicht jedoch vertragliche Verpflichtungen. Diese Form des Schadensersatzes ist für die zu prognostizierende Dauer der Unterhaltsverpflichtung, also unter Umständen lebenslang, zu leisten.

Einander unterhaltsverpflichtet sind beispielsweise Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, selbstverständllich aber auch Kinder gegenüber den Eltern. Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs kann unter Umständen sehr kompliziert sein. Fragen Sie uns.