Entgangener Gewinn
Nach § 252 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn (Erwerbsschaden). Als entgangen gilt der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Dies betrifft sowohl den entgangenen Verdienst aus abhängiger Beschäftigung, als auch den Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit. Besonderheiten ergeben sich regelmäßig in den Fällen, in denen Berufsanfänger oder Auszubildende verletzt und etwa infolge des Unfalls den eingeschlagenen Ausbildungsweg nicht fortsetzen können. Hierbei ist unter Berücksichtigung u.a. der persönlichen Fähigkeiten des Geschädigten, aber auch der Bedingungen des Arbeitsmarktes der berufliche Werdegang zu prognostizieren. Der zu ersetzende Schaden besteht in der Differenz zwischen prognostiziertem und unfallbedingt reduziertem tatsächlichen Gewinn.
Auch auf die Gefahr hin, dass wir uns wiederholen: Vertrauen Sie die Bestimmung der Höhe auch dieser Schadensposition nicht dem Mitarbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung an. Fragen Sie uns.