Aktuelle Informationen
23.07.2010
Das Landgericht Duisburg hat entschieden, dass eine Gemeinde dann ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, wenn ihre mit den Regelkontrollsichtprüfungen betrauten Mitarbeiter, denen die Erkrankung eines Baumes bekannt war, nicht die hieraus resultierenden Konsequenzen gezogen haben, insbesondere die Kontrollintervalle nicht verkürzt und häufigere jährliche Baumkontrollen durchgeführt haben( Urteil vom 3. Mai 2010 – 2 O 229/09).
26.06.2010
Durch eine Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte Gruppen von wettbewerbsbeschränkenden
- Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
- Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder
- abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen und/oder Unternehmensvereinigungen
Die überarbeiteten Vorschriften erleichterten den Zugang zu erforderlichen Reparaturinformationen und die Verwendung alternativer Ersatzteile, teilt die Europäische Kommission am 27.05.2010 mit. Die am 27.05.2010 angenommene neue Gruppenfreistellungsverordnung und die neuen Leitlinien zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Kfz-Sektor treten hinsichtlich der Märkte für Reparatur- und Wartungsdienstleistungen am 01.06.2010 in Kraft und hinsichtlich der Märkte für den Kfz-Verkauf am 01.06.2013. Sie gelten bis zum 31.05.2023.
Durch die neue Gruppenfreistellungsverordnung werde der Zugang von Werkstätten zu alternativen Ersatzteilen verbessert. Zudem sei es Kfz-Herstellern nicht mehr möglich, ihre Gewährleistungspflicht davon abhängig zu machen, dass Wartungsleistungen wie beispielsweise Ölwechsel nur in zugelassenen Werkstätten durchgeführt würden. Allerdings bleibe es den Herstellern von Kraftfahrzeugen unbenommen, zu verlangen, dass unter die Gewährleistung fallende Reparaturen, für die die Hersteller selbst aufkommen müssten, nur von Vertragswerkstätten vorgenommen werden.
14.05.2010
Das Amtsgericht Rudolstadt hat mit Urteil vom 14.04.2010 – AZ: 2 C 104/09 – erkannt, dass die Kosten für die notwendige Inanspruchnahme eines Mietwagens anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden dürfen. Dieser stelle eine hinreichend sichere Grundlage für Schadenschätzung nach § 287 ZPO durch den Tatrichter dar. In dem Urteil wird daruf hingewiesen, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel in ständiger Praxis auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung herangezogen worden ist.http://verkehrsanwaelte.de/news/news09_2010_punkt2.pdf
03.05.2010
In einem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 31.3.2010 ist zu den Gutachterkosten ein neuer Ansatz vertreten worden. Das Gericht hat die Gutachterkosten in einem Fall, in dem dem Geschädigten eine Mithaftung anzulasten war, nicht wie die übrigen Schäden gequotelt. Vielmehr hat es die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Kosten des Sachverständigen um Rechtsverfolgungskosten handele, die ausschließlich dazu dienen, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstehenden Gesamtschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Sie seien deshalb nicht wie der gesamte Schaden des Geschädigten zu quotieren, da sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news08_punkt1.pdf
21.04.2010
Gemäß einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 22.03.2010 – Geschäfts-Nr.: 716C C 450/09 – kann der Geschädigte nur dann bei der (fiktiven) Schadensabrechnung auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verwiesen werden, wenn eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur zu einer Reparatur in einer Markenwerkstatt gegeben ist. Der Schädiger muss darlegungs-und beweisbelastet dafür, dass eine Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Hierbei sind an die Darlegungslast des Schädigers hohe Anforderungen zu stellen. Er muss dem Geschädigten im Einzelnen die Ausstattung der Werkstatt, die Herkunft der Ersatzteile, die Qualifikation der Mitarbeiter, ggf. vorhandene Qualifikationszertifikate sowie die gewährten Garantien – über die ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsstandards hinaus – im Einzelnen mitteilen. Andernfalls ist es für den Geschädigten nicht möglich, konkret zu überprüfen, ob die vom Schädiger behauptete Gleichwertigkeit mit einer markengebundenen Fachwerkstatt gegeben ist.
Damit der – in der Regel nicht fachkundige – Geschädigte abwägen kann, ob er der ihm genannten, nicht markengebundenen Fachwerkstatt einen ebenso großen Vertrauensvorsprung entgegenbringen kann, obwohl sie zu einem geringeren Stundenlohn arbeitet und ihm von der Seite des Schädigers genannt wird, müssen ihm die entscheidenden Informationen übersichtlich und konkret unter Angabe der wesentlichen Belege mitgeteilt werden.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news07_2010_punkt4.pdf